03
AUG
2020

Vorgaben zum Schulstart laut Schulmail vom 3.8.2020

Der Schulbetrieb wird ab nächster Woche im vollen Umfang wieder aufgenommen.

Präsenzunterricht stellt die maßgebliche Unterrichtsform dar.

Relevant sind neben den Vorgaben der Landesregierung die Angaben zur Corona-Betreuungsverordnung in ihrer aktuell gültigen Form.

 

 

Mund-Nasen-Schutz

 

Das Tragen eines Mund-Nasenschutzes wird verbindlich vorgeschrieben.

Dies gilt ab Betreten des Schulgeländes ebenso wie in den Klassenräumen.

Maßgeblich ist hierbei weiterhin das Unterschreiten des Mindestabstands von 1,5 Metern.

Lehrkräfte, die in den Klassenräumen diesen Abstand einhalten können, dürfen die Masken abnehmen.

Im Lehrerzimmer und auf den Gängen ist das Tragen der Masken für das gesamte Schulpersonal ebenfalls verbindlich.

 

Nur in begründeten Ausnahmefällen darf auf die Maske ZEITWEISE und ausnahmsweise verzichtet werden. Hier muss der Abstand jedoch eingehalten werden.

Auch medizinische Gründe können ein Ablegen der Masken rechtfertigen. Hier bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Eltern und einer individuellen Absprache mit den Klassenleitungen.

Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31.8.2020.

Rückverfolgbarkeit

 

Wie erwartet muss die Lerngruppe immer im selben Raum, unter Einhaltung von individueller Platzvergabe unterrichtet werden.

Kurse und klassenübergreifende Unterrichte sind möglich. Gruppentische sind nicht erlaubt.

Die Lehrkräfte (Klassenleitungen) müssen digitale Sitzpläne erstellen und diese bei der Schulleitung einreichen.

Ein Abweichen von diesen Sitzplänen ist nicht zulässig.

Diese müssen sowohl bei der Schulleitung als auch von den Klassenleitungen dauerhaft aufbewahrt werden.

Diese Maßnahme dient der Rückverfolgung von Infektionsketten.

 

 

Hygiene

 

Die Unterrichtsräume müssen regelmäßig und wirksam durchgelüftet sein.

Die weiteren Vorgaben und Handlungsempfehlungen zur Hygiene bleiben bestehen.

 

 

Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern

 

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen.

Bei Schülerinnen und Schülern mit relevanten Vorerkrankungen entscheiden die Eltern, ob eine Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einem Arzt wird empfohlen.

Die Eltern informieren die Schule hierüber SCHRIFTLICH.

Bei einer Absenz von mehr als 6 Wochen MUSS ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Es entfällt nur die Teilnahme am Präsenzunterricht. Ein Lernen auf Distanz bleibt eine Verpflichtung für den/die betroffene Schüler*in.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

 

 

Schutz von vorerkrankten Angehörigen die in einer Hausgemeinschaft mit den SuS leben

 

Nur in Ausnahmefällen und zeitlich vorübergehend kommt ein Aussetzen der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht in Betracht.

Ein ärztliches Attest des Angehörigen ist vorzulegen. Hier muss die Corona-Relevanz erkenntlich sein.

Die Verpflichtung zur Teilnahme am Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.

Corona-Testung für Personal

 

An Schulen tätiges Personal kann in der Zeit vom 10.8.20 bis 9.10.20 alle 14 Tage anlasslos und freiwillig eine Corona-Testung durchführen lassen.

Diese Testung muss außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Die Kosten übernimmt das Land.

Eine entsprechende Bescheinigung zur Testung wird von der Schulleitung ausgestellt.

Für Lehrpersonal sind die ungeraden Kalenderwochen vorgesehen.

 

 

Auftreten von Symptomen bei Schülerinnen und Schülern

 

Kinder, die Symptome zeigen, werden von der Schulleitung an die Eltern übergeben. Symptome sind:

trockener Husten
Fieber
Verlust des Geschmacks- und/oder Geruchssinns

Auch Schnupfen kann zu den Symptomen gehören. Gibt es keine weiteren Symptome (außer Schnupfensymptome) sollen die Schüler*innen für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden.

Treten keine weiteren Symptome auf, nimmt der Schüler/die Schülerin wieder am Unterricht teil.

Kommen weitere Symptome hinzu, ist eine Abklärung erforderlich.

 

 

Zusätzliche Lehrerstellen

 

Das Land stellt zusätzliche Lehrerstellen zur Verfügung. Ob eine Schule weitere Stellenanteile zugewiesen bekommt, entscheidet die Bezirksregierung.

Eine Mehrarbeit ist zulässig.

LAA können ebenfalls statt bisher 3 bis zu 6 Stunden zusätzlich eigenständig unterrichten.

 

 

Digitale Endgeräte für Lehrer*innen und Schüler*innen

 

„Alle Lehrer*innen der öffentlichen Schulen werden vom Land unter organisatorischen Mitwirkung der Schulträger mit dienstlichen Endgeräten ausgestattet.“

Die Beschaffung der Geräte erfolgt über den Schulträger und ist bereits möglich.

Der bereits geltende Zusatz zum Digitalpakt erlaubt es den Schulträgern, Endgeräte für bedürftige Schüler*innen zu beschaffen.

 

 

Sportunterricht

 

Der Sportunterricht wird in vollem Umfang wieder aufgenommen.

Ein Tragen des Mund-Nasen-Schutzes ist NICHT erforderlich.

Auf entsprechende Unterrichtsformen und Bedingungen zur Vorsorge und Beachtung des Infektionsschutzes ist zu achten. Kontaktsport ist verboten.

Mindestens eine Klasse wird bis zu den Herbstferien im Freien unterrichtet werden müssen.

Über entsprechende Belegungskonzepte muss die Schule noch beraten.

 

Grundsätzliches Händewaschen oder Handdesinfektion ist nach dem Sportunterricht zwingend erforderlich.

 

 

Schwimmunterricht

 

Besondere Regelungen für den Schwimmunterricht werden in der nächsten Woche mit dem Schulträger beraten.

 

 

Musikunterricht

 

Der Musikunterricht findet statt.

Gemeinsames Singen ist bis zu den Herbstferien nicht gestattet.

 

 

Ganztagsangebote

 

Der Betrieb wird regulär aufgenommen.

Gruppenzusammensetzungen sind zu dokumentieren.

Schulfahrten

 

Ausflüge und Klassenfahrten sind wieder möglich.

Schulfahrten ins Ausland werden nicht gestattet.

Der Infektionsschutz ist zu beachten.

 

 

Entzerrter Schulbeginn

 

Es ist möglich, dass nachträglich eine besondere Regelung zum entzerrten Schulbeginn erforderlich wird. Die Verantwortung liegt hier beim Schulträger. Dieser entwickelt gegebenenfalls ein Konzept mit den Verkehrsbetrieben.

 

 

Gremien der schulischen Mitwirkung

 

Die Gremien sollen ausdrücklich tagen. Eine Wahl zur Schulpflegschaft muss demnach in den Klassenpflegschaftenstattfinden.

Während der Sitzung ist ein Tragen der Mund-Nasen-Maske verbindlich.

 

 

KAoA

 

Berufliche Orientierung im Rahmen von KAoA ist verpflichtend umzusetzen.

 

 

Wegeregelung

Im C- und B- Trakt wird es eine Ein-Weg Regelung geben. Diese werden mit Schildern gekennzeichnet.